Zertifizierung

Die Fachtagung wurde in allen Bundesländern zur Anerkennung als Fortbildungsveranstaltung beantragt. Die einzelnen Bundesländer folgen unterschiedlichen Vorgaben und sehen teilweise kein formelles Anerkennungsverfahren vor. In einigen Fällen wird die Fachtagung dann jedoch in den entsprechenden Online-Portalen des jeweiligen Bundeslandes aufgenommen. In der folgenden Übersicht finden Sie die Regelungen der einzelnen Bundesländer.

Nach Teilnahme an der Veranstaltung erhalten Sie im Anschluss automatisch eine Teilnahmebestätigung per E-Mail zugesendet.

Baden-Württemberg: Die Lehrkräftefortbildung ist in Baden-Württemberg durch die Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums vom 24.05.2006 geregelt. Im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift ist das Angebot der Fachtagung als das eines "anderen Anbieters" zu klassifizieren. Für solche Angebote ist kein amtliches Anerkennungsverfahren vorgesehen. Für die Teilnahme an Veranstaltungen "anderer Anbieter" kann die jeweilige Schulleitung eigenständig entscheiden, ob Lehrkräfte freigestellt werden. Maßgeblich ist, dass das Angebot im dienstlichen Interesse liegt und keine anderen dienstlichen Gründe der Freistellung entgegenstehen.

Bayern: Jeder Beamte in Bayern muss sich über seinen Dienstvorgesetzten zur Teilnahme an einer Fortbildung anmelden. Der Dienstvorgesetzte entscheidet, ob die Teilnahme stattfinden kann und damit auch, ob die besuchte Veranstaltung als eine Fortbildung für den Mitarbeiter/ die Mitarbeiterin gewertet werden kann. Er hat hierbei stets die Belange seiner Dienststelle/ seiner Schule zu berücksichtigen (z.B. auch die Anfahrt bzw. die Dauer des Fernbleibens von der Dienststelle). Bayerische Lehrkräfte haben zudem die Verpflichtung, innerhalb einer periodischen Beurteilungsfrist von vier Jahren jeweils 12 Tage Fortbildungen nachzuweisen.

Berlin: Die jeweilige Schulleitung kann eigenständig entscheiden, ob Lehrkräfte für die Veranstaltung freigestellt werden.

Brandenburg: Die Fachtagung ist als Ergänzungsangebot anerkannt (Anerkennungs-Nr. 200604-35.11-46512-200204.12). Die Entscheidung über die Teilnahme von Lehrkräften an der Veranstaltung treffen die zuständigen staatlichen Schulämter bzw. die Schulleitungen gemäß § 11 Abs.4 der Verordnung über Erholungsurlaub und Dienstbefreiung (EUrlDbV). Alle Kosten, die im Rahmen der Teilnahme anfallen, sind von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern selbst zu tragen. Die Kostenerstattung erfolgt nach den geltenden Regelungen bei Fortbildungsreisen, insbesondere nach Nr. 2.6 des Rundschreiben 2/16 (LK-FB/BUSS) vom 13.01.2016 (Amtsblatt MBJS, 2016, Nr. 2, S. 56).

Bremen: Anerkennung liegt bei der jeweiligen Schulleitung.

Hamburg: Ein formelles Anerkennungsverfahren ist nicht notwendig. Es liegt an Hamburger Schulen in der Befugnis und Entscheidung der jeweiligen Schulleitung, Lehrkräften den Besuch einer Fortbildungsveranstaltung als Fortbildung im Sinne der Fortbildungsverpflichtung anzuerkennen bzw. einer Lehrkraft den Besuch einer Fortbildungsveranstaltung durch Gewährung von Sonderurlaub zu ermöglichen.

Hessen: Das Angebot der Fachtagung ist nach § 65 Hessischem Lehrerbildungsgesetz (HLbG) akkreditiert (LA-Angebots-Nr. 02098621). Mit der Akkreditierung wird die Fachtagung im Veranstaltungskatalog veröffentlicht. (www.akkreditierung.hessen.de). Das akkreditierte Angebot umfasst eine Fortbildungsdauer von zwei halben Tagen.

Mecklenburg-Vorpommern: Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern hat die Veranstaltung als Lehrerfortbildung anerkannt. Entstehende Kosten (Reisekosten, Teilnehmergebühren etc.) werden von Seiten des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur M-V nicht erstattet bzw. bezuschusst. Interessierte Lehrerinnen und Lehrer regeln eigenverantwortlich ihre Freistellung vom Unterricht.

Niedersachsen: Für externe Anbieter ist kein amtliches Anerkennungsverfahren vorgesehen. Die jeweilige Schulleitung kann unter Berücksichtigung der schulischen Situation eigenständig entscheiden, ob Lehrkräfte freigestellt werden. Maßgeblich ist, dass das Angebot im dienstlichen Interesse liegt und keine anderen dienstlichen Gründe der Freistellung entgegenstehen.

Nordrhein-Westfalen: In NRW gibt es keine Möglichkeit, eine Fortbildungsveranstaltung oder einen Kongress offiziell als Lehrerfortbildung anerkennen zu lassen.

Rheinland-Pfalz: Die Veranstaltung ist gem. Nr. 5.4 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung vom 14.07.2020 als dienstlichen Interessen dienend anerkannt. Mit dieser Anerkennung ist nicht gleichzeitig die Urlaubsgewährung geregelt. Urlaub aufgrund der Urlaubsverordnung kann nur gewährt werden, wenn die Teilnahme für die dienstliche Tätigkeit von Nutzen ist und andere dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.

Saarland: Das Saarland hat keine Akkreditierungsagentur zur Anerkennung von Lehrerfortbildungen. Die Schulen entscheiden entsprechend ihres Schulprofils und entsprechend ihrer Fortbildungsschwerpunkte für das jeweilige Schuljahr in eigener Verantwortung darüber, welche Fort-bildungsveranstaltungen von ihren Lehrkräften besucht werden.

Sachsen: Externe Fachtagungen werden in Sachsen nicht anerkannt.

Sachsen-Anhalt: Die Fachtagung ist als Fortbildungsveranstaltung staatlich anerkannt (Reg. Nr. WT 2020-400-28). Die Veranstaltung wird als Ergänzungsangebot gem. RdErl. des Kultusministeriums vom 19.11.2012 anerkannt (SVBl. LSA, Nr. 11, S. 264). Die Veranstaltung umfasst zwei halbe Tage. Gemäß der derzeit geltenden Bestimmungen ist den Teilnehmenden Dienstunfallschutz im Bundesgebiet zu gewähren. Die Entscheidung über Dienstbefreiung/Sonderurlaub trifft die Dienststelle. Die Teilnehmenden tragen alle mit der Fortbildung im Zusammenhang stehenden Kosten selbst.

Schleswig-Holstein: Anerkennung der Veranstaltung aus fachlicher Sicht. Für die Anerkennung eines „dringenden dienstlichen Interesses“ und einer Dienstbefreiung sind im Einzelfall die Schulämter bzw. die Schulleiterinnen und Schulleiter zuständig. Ein Dienst-Unfallschutz besteht nur, sofern eine Dienstreisegenehmigung durch den Vorgesetzten erteilt worden ist. Es besteht die Möglichkeit, dass eine Dienstreise ohne Verpflichtung zur Kostenerstattung genehmigt wird.

Thüringen: Bildung & Begabung ist als Anbieter von Fortbildungsangeboten für Thüringer Lehrkräfte gemäß § 34 Thüringer Lehrerbildungsgesetz (ThürLbG) anerkannt. Die Fachtagung ist als Fortbildungsveranstaltung ebenfalls staatlich anerkannt. Die Anerkennung erfolgt nach §5 der ThürDPhaVo.

Kontakt

Angela von Wietersheim